Begriffsbrücke
Ein anderes Wort kann dasselbe meinen – oder einen entscheidenden Unterschied machen.
Alltag & Gesetz · Synonyme · Nicht verwechseln
14 von 14 Begriffspaaren
ZGB · Nicht verwechseln
Besitz≠Eigentum
ZGB · Nicht verwechseln
Besitz≠Eigentum
Besitz bezeichnet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Eigentum ist das umfassende dingliche Recht, in den Schranken der Rechtsordnung über die Sache zu verfügen. Besitzer und Eigentümer müssen nicht dieselbe Person sein.
Beispiel: Du mietest ein Velo: Du bist unmittelbarer Besitzer, die Vermieterin bleibt Eigentümerin und mittelbare Besitzerin.
Merke: In der Hand haben ist nicht dasselbe wie rechtlich gehören.
Art. 641, 919 und 920 ZGBFachquellen & Vertiefung
ZGB · Synonyme
Bewegliche Sache≈Fahrnis
ZGB · Synonyme
Bewegliche Sache≈Fahrnis
Fahrnis ist der juristische Ausdruck für bewegliche Sachen. Das Fahrniseigentum umfasst daneben auch rechtlich beherrschbare Naturkräfte, die nicht zu den Grundstücken gehören.
Beispiel: Ein Velo oder ein Laptop ist eine bewegliche Sache – also Fahrnis.
Merke: Bei einem Velo bezeichnen beide Wörter dieselbe Sache; der gesetzliche Umfang ist etwas weiter.
Art. 713 ZGBFachquellen & Vertiefung
OR · Synonyme
Forderungsberechtigter≈Gläubiger
OR · Synonyme
Forderungsberechtigter≈Gläubiger
Der Gläubiger ist die Person, der eine Forderung auf eine Leistung zusteht – auch wenn sie noch nicht fällig ist. Es muss nicht um Geld gehen. Der Schuldner ist die Person, welche die Leistung schuldet.
Beispiel: Beim Kauf bist du Gläubiger der Lieferung und zugleich Schuldner des Kaufpreises.
Merke: Gläubiger und Schuldner sind Rollen – keine festen Eigenschaften einer Person.
Zum Kaufbeispiel: Art. 184 Abs. 1 OROR · Synonyme
Nachgiebiges Recht≈Dispositives Recht
OR · Synonyme
Nachgiebiges Recht≈Dispositives Recht
Beide Begriffe meinen Recht, von dem die Parteien durch eine zulässige Vereinbarung abweichen können. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die gesetzliche Regel.
Beispiel: Ohne andere Vereinbarung oder Übung sind Kaufpreis und Kaufsache Zug um Zug auszutauschen.
Merke: Dispositiv bedeutet abänderbar, nicht unverbindlich.
Art. 184 Abs. 2 OROR · Nicht verwechseln
Garantie≠Gewährleistung
OR · Nicht verwechseln
Garantie≠Gewährleistung
Die Sachgewährleistung regelt die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache, einschliesslich fehlender zugesicherter Eigenschaften. «Garantie» kann eine solche Zusicherung, eine vertragliche Reparaturzusage oder ein selbständiges Garantieversprechen bezeichnen. Entscheidend sind Inhalt und Auslegung, nicht die Bezeichnung. Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln können innerhalb gesetzlicher Schranken vertraglich geändert werden.
Beispiel: Eine Herstellergarantie kann eine Reparatur versprechen; die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer sind gesondert zu prüfen.
Merke: Immer fragen: Wer verspricht was – und auf welcher Grundlage?
Art. 18, 197 ff., insbesondere 199 und 210 OR; je nach Garantie Art. 111 ORFachquellen & Vertiefung
OR · Alltag & Gesetz
Den Kauf rückgängig machen→Wandelung
OR · Alltag & Gesetz
Den Kauf rückgängig machen→Wandelung
Die Rückgängigmachung eines Kaufs wegen Sachmängeln heisst Wandelung. Sie setzt ein entsprechendes Gewährleistungsrecht voraus; nach Art. 205 Abs. 2 OR kann das Gericht stattdessen bloss Minderung zusprechen, wenn die Umstände eine Rückgängigmachung nicht rechtfertigen. Andere Rücktrittsrechte sind keine Wandelung.
Beispiel: Ein mangelhaftes gekauftes Gerät kann Anlass für eine Wandelung sein; die Voraussetzungen und vertraglichen Regeln sind mitzuprüfen.
Merke: Das OR schreibt «Wandelung» – im juristischen Sprachgebrauch begegnet auch «Wandlung».
Art. 197 ff., insbesondere 205 und 208 ORFachquellen & Vertiefung
OR · Nicht verwechseln
Nichtig≠Anfechtbar
OR · Nicht verwechseln
Nichtig≠Anfechtbar
Ein nach Art. 20 OR nichtiger Vertrag entfaltet grundsätzlich von Anfang an keine Vertragswirkungen; unter den Voraussetzungen von Abs. 2 ist nur ein Teil nichtig. Bei wesentlichem Irrtum, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung spricht das OR dagegen von Unverbindlichkeit für die betroffene Partei. Diese muss sich rechtzeitig auf den Willensmangel berufen; andernfalls gilt der Vertrag als genehmigt. «Anfechtbar» ist hierfür eine gebräuchliche Kurzbezeichnung.
Beispiel: Ein Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt kann nach Art. 20 OR nichtig sein. Ein wesentlicher Irrtum ist dagegen nach Art. 23 ff. OR zu prüfen und grundsätzlich innert eines Jahres seit seiner Entdeckung geltend zu machen.
Merke: «Annullieren» im Alltag sagt noch nicht, welche rechtliche Grundlage vorliegt.
Art. 20 und 23–31 ORFachquellen & Vertiefung
OR · Nicht verwechseln
Verjährung≠Verwirkung
OR · Nicht verwechseln
Verjährung≠Verwirkung
Verjährung beseitigt die Forderung grundsätzlich nicht; der Schuldner kann die Leistung mit der Verjährungseinrede verweigern. Bei Verwirkung geht das betroffene Recht mit Fristablauf unter. Welche Frist vorliegt, ergibt sich aus der jeweiligen Regel.
Beispiel: Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen; der Schuldner muss sich darauf berufen. Die Jahresfrist nach Art. 31 OR zur Berufung auf einen Willensmangel ist dagegen eine Verwirkungsfrist.
Merke: Frist abgelaufen: erst die Fristart prüfen, dann die Rechtsfolge.
Art. 127 ff., 142 und 31 ORFachquellen & Vertiefung
OR · Nicht verwechseln
Fällig≠Im Verzug
OR · Nicht verwechseln
Fällig≠Im Verzug
Fälligkeit bedeutet, dass die Leistung verlangt werden kann. Schuldnerverzug setzt grundsätzlich voraus, dass die geschuldete Leistung noch möglich, fällig und durchsetzbar ist und der Gläubiger mahnt. Bei einem vereinbarten bestimmten Verfalltag tritt Verzug grundsätzlich mit dessen Ablauf ohne Mahnung ein. Verschulden ist für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich.
Beispiel: Eine offene fällige Rechnung bedeutet nicht automatisch, dass ohne weitere Prüfung bereits Verzugszins geschuldet ist.
Merke: Fälligkeit zuerst – Verzug danach gesondert prüfen.
Art. 75, 82 und 102–104 ORFachquellen & Vertiefung
OR · Alltag & Gesetz
Entlassung→Kündigung / fristlose Auflösung
OR · Alltag & Gesetz
Entlassung→Kündigung / fristlose Auflösung
«Entlassung» bezeichnet häufig eine Beendigung durch den Arbeitgeber und wird auch im OR verwendet. Eine ordentliche Kündigung beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Beachtung der massgeblichen Kündigungsfristen und -termine. Eine fristlose Auflösung beendet es grundsätzlich sofort; gerechtfertigt ist sie nur bei einem wichtigen Grund. Auch eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis, löst aber Ansprüche nach Art. 337c OR aus.
Beispiel: «Du bist entlassen» lässt noch offen, ob eine Kündigungsfrist läuft oder eine sofortige Beendigung gemeint ist.
Merke: Nicht am Alltagswort hängen bleiben: Zeitpunkt, Form und Beendigungsgrund prüfen.
Art. 335–335c, 337 und 337c ORFachquellen & Vertiefung
ZGB · Nicht verwechseln
Erbe≠Vermächtnisnehmer
ZGB · Nicht verwechseln
Erbe≠Vermächtnisnehmer
Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes als Ganzes, einschliesslich der Schulden und unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen. Mehrere Erben sind nach ihren Erbquoten an der Erbengemeinschaft beteiligt. Ein Vermächtnisnehmer erhält einen persönlichen Anspruch auf die zugewendete Leistung gegen die Beschwerten; das Vermächtnis allein macht ihn nicht zum Erben.
Beispiel: «Meine Nichte erhält meine Uhr» kann ein Vermächtnis sein; «Meine Nichte erhält einen Viertel meines Nachlasses» ist eine Erbeinsetzung.
Merke: Etwas aus dem Nachlass erhalten heisst nicht automatisch Erbe sein.
Art. 483, 484, 560, 562 und 602 ZGBFachquellen & Vertiefung
SchKG · Alltag & Gesetz
Einspruch gegen den Zahlungsbefehl→Rechtsvorschlag
SchKG · Alltag & Gesetz
Einspruch gegen den Zahlungsbefehl→Rechtsvorschlag
Was im Alltag als «Einspruch gegen den Zahlungsbefehl» bezeichnet wird, heisst im SchKG Rechtsvorschlag. Er wird sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklärt. Er muss grundsätzlich nicht begründet werden und stellt die Betreibung im bestrittenen Umfang ein; über den Bestand der Forderung entscheidet er nicht.
Beispiel: Du bestreitest die ganze betriebene Forderung und erklärst dem Betreibungsamt innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.» Das ist keine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamts.
Merke: Die Betreibung stoppen ist nicht dasselbe wie den Streit endgültig gewinnen.
Art. 74, 75 und 78 SchKGFachquellen & Vertiefung
SchKG · Nicht verwechseln
Betreibung≠Konkurs
SchKG · Nicht verwechseln
Betreibung≠Konkurs
Die Schuldbetreibung dient der Zwangsvollstreckung von Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen. Sie wird auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. Der Konkurs dient grundsätzlich der gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners; er kann in gesetzlichen Fällen auch ohne vorgängige Betreibung eröffnet werden.
Beispiel: Ein Zahlungsbefehl bedeutet nicht, dass über die betriebene Person bereits der Konkurs eröffnet wurde.
Merke: Konkurs ist nicht das Synonym für Betreibung.
Art. 38 und 39 sowie 190 ff. und 197 SchKGFachquellen & Vertiefung
SchKG · Nicht verwechseln
Rechtsöffnung≠Fortsetzung der Betreibung
SchKG · Nicht verwechseln
Rechtsöffnung≠Fortsetzung der Betreibung
Die Rechtsöffnung ist ein gerichtlicher Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gestützt auf einen geeigneten Titel; sie kann definitiv oder provisorisch sein. Die Fortsetzung verlangt der Gläubiger mit einem Fortsetzungsbegehren, wenn kein Rechtsvorschlag entgegensteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Rechtsöffnung ist dafür nicht immer nötig.
Beispiel: Ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger die Fortsetzung grundsätzlich frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Nach provisorischer Rechtsöffnung ist für die ordentliche Fortsetzung zusätzlich zu beachten, ob die 20-tägige Aberkennungsklagefrist unbenutzt abgelaufen oder die Klage abgewiesen worden ist.
Merke: Ein Hindernis beseitigen und Geld erhalten sind zwei verschiedene Schritte.
Art. 79–83 und 88 SchKGFachquellen & Vertiefung