Nicht jede Geldforderung ist Schadenersatz – zuerst den Anspruch einordnen.
Vertragliche Haftung
Prüfe Vertragsverletzung, Schaden sowie natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Das Verschulden wird vermutet: Die verpflichtete Person muss sich entlasten.
Beispiel: Ein Dienstleister verletzt seine Vertragspflicht und verursacht dadurch einen nachweisbaren Vermögensschaden.
Achtung: Die geschädigte Person muss grundsätzlich die übrigen Voraussetzungen beweisen. Besondere Vertragsregeln können vorgehen.
Art. 97 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB
Ausservertragliche Haftung
Prüfe Schaden, Widerrechtlichkeit, natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang und Verschulden. Grundsätzlich beweist die geschädigte Person alle Voraussetzungen.
Beispiel: Jemand beschädigt fahrlässig ein fremdes Velo, ohne mit dessen Eigentümer einen Vertrag zu haben.
Achtung: Ein reiner Vermögensschaden ist nicht automatisch widerrechtlich; dafür braucht es insbesondere eine einschlägige Schutznorm. Sonderhaftungen separat prüfen.
Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB
Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund aus dem Vermögen eines anderen bereichert ist, muss die Bereicherung grundsätzlich zurückerstatten.
Beispiel: Eine bereits bezahlte Rechnung wird versehentlich ein zweites Mal bezahlt.
Achtung: Rückforderungsvoraussetzungen und Umfang prüfen, etwa Irrtum bei freiwilliger Zahlung einer Nichtschuld und gutgläubige Entreicherung.
Art. 62–64 OR
Geschäftsführung ohne Auftrag
Wer ohne Auftrag für einen anderen handelt, muss dessen Interessen und mutmasslichen Willen beachten. Gebotene Geschäftsführung kann Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen begründen.
Beispiel: Während die Nachbarin abwesend ist, lässt jemand einen akuten Wasserrohrbruch in ihrer Wohnung notdürftig stoppen.
Achtung: Nicht jede ungefragte Hilfe begründet einen Ersatzanspruch. Fremdes Geschäft, fehlenden Auftrag und Gebotenheit prüfen.
Art. 419 und 422 OR