Startseite
SwiLaGo · Lernhilfe

Lern-Spickzettel

Die wichtigsten Denkwege für Schweizer Rechtskunde – mit dem Warum dahinter.

Wer will was von wem woraus?

01

Die richtige Prüfreihenfolge

Wer will was von wem woraus?

Vereinbarung prüfen, rechtliche Grenzen beachten, Lücken mit dem Gesetz füllen.

1 · Anspruch und Vereinbarung

Benenne Parteien, Begehren und mögliche Anspruchsgrundlage. Prüfe Vertrag und wirksam einbezogene AGB; lege sie nach dem wirklichen Willen, sonst nach dem Vertrauensprinzip aus.

Beispiel: Die Käuferin verlangt Ersatz für einen defekten Bildschirm. Zuerst: Was wurde über Qualität und Mängelrechte vereinbart?

Achtung: AGB gelten nicht allein deshalb, weil sie irgendwo auf einer Website stehen. Einbezug und überraschende Klauseln prüfen.

Art. 1 und 18 OR

2 · Zwingende Grenzen

Prüfe, ob die Vereinbarung zulässig ist. Zwingendes Recht kann nicht oder nur zugunsten der geschützten Partei abgeändert werden. Treu und Glauben gilt während der gesamten Prüfung.

Beispiel: Ein Haftungsausschluss schützt nicht vor der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit.

Achtung: Vertragsvorrang bedeutet nicht, dass AGB über zwingendem Recht stehen.

Art. 100 Abs. 1 OR; Art. 2 ZGB

3 · Gesetzliche Ergänzung und echte Lücken

Fehlt eine zulässige Vereinbarung, ergänzt dispositives Recht den Vertrag. Erst wenn das Gesetz selbst keine Regel enthält, kommt richterliche Lückenfüllung nach Art. 1 ZGB in Betracht.

Beispiel: Ohne zulässige Sonderregel gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Eine Vertragslücke ist noch keine Gesetzeslücke.

Achtung: Richterrecht ist kein automatischer vierter Schritt. Rechtsprechung hilft auch bei der Auslegung bestehender Regeln.

Art. 1 ZGB

Kurz prüfen: In den AGB steht: «Auch für eigene grobe Fahrlässigkeit haften wir nie.» Was prüfst du?

Selbst bei wirksamem Einbezug scheitert dieser Ausschluss an Art. 100 Abs. 1 OR. Danach sind die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen; Schadenersatz folgt nicht automatisch.

02

Vier wichtige Anspruchsgrundlagen

Welche rechtliche Beziehung trägt das Begehren?

Nicht jede Geldforderung ist Schadenersatz – zuerst den Anspruch einordnen.

Vertragliche Haftung

Prüfe Vertragsverletzung, Schaden sowie natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Das Verschulden wird vermutet: Die verpflichtete Person muss sich entlasten.

Beispiel: Ein Dienstleister verletzt seine Vertragspflicht und verursacht dadurch einen nachweisbaren Vermögensschaden.

Achtung: Die geschädigte Person muss grundsätzlich die übrigen Voraussetzungen beweisen. Besondere Vertragsregeln können vorgehen.

Art. 97 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB

Ausservertragliche Haftung

Prüfe Schaden, Widerrechtlichkeit, natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang und Verschulden. Grundsätzlich beweist die geschädigte Person alle Voraussetzungen.

Beispiel: Jemand beschädigt fahrlässig ein fremdes Velo, ohne mit dessen Eigentümer einen Vertrag zu haben.

Achtung: Ein reiner Vermögensschaden ist nicht automatisch widerrechtlich; dafür braucht es insbesondere eine einschlägige Schutznorm. Sonderhaftungen separat prüfen.

Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB

Ungerechtfertigte Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund aus dem Vermögen eines anderen bereichert ist, muss die Bereicherung grundsätzlich zurückerstatten.

Beispiel: Eine bereits bezahlte Rechnung wird versehentlich ein zweites Mal bezahlt.

Achtung: Rückforderungsvoraussetzungen und Umfang prüfen, etwa Irrtum bei freiwilliger Zahlung einer Nichtschuld und gutgläubige Entreicherung.

Art. 62–64 OR

Geschäftsführung ohne Auftrag

Wer ohne Auftrag für einen anderen handelt, muss dessen Interessen und mutmasslichen Willen beachten. Gebotene Geschäftsführung kann Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen begründen.

Beispiel: Während die Nachbarin abwesend ist, lässt jemand einen akuten Wasserrohrbruch in ihrer Wohnung notdürftig stoppen.

Achtung: Nicht jede ungefragte Hilfe begründet einen Ersatzanspruch. Fremdes Geschäft, fehlenden Auftrag und Gebotenheit prüfen.

Art. 419 und 422 OR

Kurz prüfen: Du bezahlst dieselbe Rechnung aus Versehen zweimal. Ist Art. 41 OR der naheliegende Einstieg?

Nein. Die Rückforderung der zweiten Zahlung ist zunächst eine Frage der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR), nicht einer unerlaubten Handlung.

03

Kauf, Werk oder Auftrag?

Was wird tatsächlich geschuldet?

Ware übertragen, Erfolg herstellen oder sorgfältig tätig werden – das ist die Weiche.

Kauf · Sache gegen Preis

Der Verkäufer schuldet Übergabe und Eigentumsverschaffung, der Käufer den Kaufpreis. Mängelrechte folgen grundsätzlich Art. 197 ff. OR.

Beispiel: Ein Geschäft verkauft einen serienmässigen Bürostuhl.

Achtung: Nutzen und Gefahr können nach Art. 185 OR schon vor der Übergabe übergehen; Ausnahmen und Vereinbarungen prüfen. Besitz und Eigentum sind nicht dasselbe.

Art. 184, 185 und 197 ff. OR

Werkvertrag · bestimmter Erfolg

Der Unternehmer schuldet die Herstellung eines Werkes, der Besteller die Vergütung. Entscheidend ist der vereinbarte, überprüfbare Erfolg.

Beispiel: Eine Schreinerei fertigt einen passgenauen Einbauschrank nach Mass.

Achtung: Prüfung, Rüge und Genehmigung beachten. Für bestimmte Baumängel gelten seit 2026 Sonderregeln – keine pauschale Rügefrist für alle Werke.

Art. 363 und 367–371 OR

Auftrag · sorgfältige Tätigkeit

Der Beauftragte schuldet vertragsgemässe, sorgfältige Tätigkeit, grundsätzlich aber keinen bestimmten Erfolg.

Beispiel: Eine Anwältin berät sorgfältig; sie verspricht nicht, jeden Prozess zu gewinnen.

Achtung: Widerruf oder Kündigung ist nach Art. 404 OR jederzeit möglich. Erfolgt dies zur Unzeit, kann Schadenersatz geschuldet sein. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht.

Art. 394, 398 und 404 OR

Kurz prüfen: Eine Beratung bleibt erfolglos. Liegt deshalb zwingend eine Vertragsverletzung vor?

Nein. Beim Auftrag ist in der Regel sorgfältige Tätigkeit geschuldet. Prüfe die tatsächlich vereinbarten Pflichten und deren Erfüllung, nicht nur das Ergebnis.

04

Fälligkeit, Verzug und Fristen

Ab wann darf verlangt werden – und ab wann liegt Verzug vor?

Fälligkeit ist nicht automatisch Verzug. Jede Frist braucht ihre eigene Rechtsgrundlage.

Fälligkeit → Mahnung → Verzug

Eine fällige Forderung kann verlangt werden. Grundsätzlich setzt die Mahnung den Schuldner in Verzug. Bei einem vereinbarten bestimmten Verfalltag tritt Verzug mit dessen Ablauf ohne Mahnung ein.

Beispiel: Beide Parteien vereinbaren Zahlung bis 30. September. Bleibt sie aus, liegt grundsätzlich ab 1. Oktober Verzug vor.

Achtung: Eine einseitig aufgedruckte Rechnungsfrist ist nicht ohne Weiteres ein vereinbarter Verfalltag. Verzug allein erlaubt noch nicht jede Vertragsauflösung.

Art. 75, 102 und 107 ff. OR

Verzugszins bei Geldschulden

Gesetzlicher Ausgangspunkt sind 5 % pro Jahr. Zulässige höhere vertragliche Zinsen oder Verzugszinsabreden und gesetzliche Sonderregeln sind gesondert zu prüfen.

Beispiel: Bei CHF 1’000 Geldschuld entsprechen 5 % einem Zins von CHF 50 für ein volles Jahr im Verzug.

Achtung: Nicht mit Vertragszins vor Verzug verwechseln. Ein höherer AGB-Satz setzt insbesondere wirksamen Einbezug und Zulässigkeit voraus.

Art. 104 OR

Fristbeginn und letzter Tag

Bei einer nach Tagen bestimmten OR-Frist zählt der auslösende Tag grundsätzlich nicht mit. Für den letzten Tag gelten Art. 78 OR und anwendbare Sonderregeln. Bei SchKG-Verfahrensfristen gilt Art. 31 SchKG mit den Regeln der ZPO.

Beispiel: Bei einer SchKG-Frist fällt der letzte Tag auf Samstag: Das Ende verschiebt sich auf den nächsten Werktag.

Achtung: Die Samstagsregel darf nicht pauschal auf jede privatrechtliche Frist übertragen werden. Auch Monatsfristen, Zustellung, Feiertage, Stillstand und Sonderrecht prüfen.

Art. 77–78 OR; Art. 31 SchKG; Art. 142 ZPO

Kurz prüfen: Eine Rechnung ist fällig. Fallen allein deswegen immer schon Verzugszinsen an?

Nein. Es braucht grundsätzlich Verzug, etwa nach Mahnung oder nach Ablauf eines vereinbarten bestimmten Verfalltags. Fälligkeit und Verzug getrennt prüfen.

05

Der SchKG-Fahrplan

Wie wird aus einer behaupteten Forderung eine vollstreckbare Forderung?

Der Zahlungsbefehl beweist die Forderung nicht. Rechtsvorschlag stoppt zunächst die Betreibung.

1 · Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl

Der Gläubiger leitet die Betreibung ein. Das Betreibungsamt stellt den Zahlungsbefehl zu, ohne den materiellen Bestand der Forderung zu beurteilen: Zahlungsfrist 20 Tage, Rechtsvorschlagsfrist 10 Tage ab Zustellung.

Beispiel: Der Schuldner bestreitet eine angeblich offene Rechnung und erhebt rechtzeitig Rechtsvorschlag.

Achtung: Die 20-tägige Zahlungsfrist verlängert die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist nicht. Rechtzeitig reagieren, auch wenn die Forderung unbegründet erscheint.

Art. 67, 69 und 74 SchKG

2 · Rechtsvorschlag beseitigen

Mit einem vollstreckbaren Urteil kommt definitive Rechtsöffnung in Betracht. Eine geeignete unterzeichnete Schuldanerkennung kann provisorische Rechtsöffnung tragen. Ohne passenden Titel ist grundsätzlich der Weg über eine Klage nötig.

Beispiel: Eine Rechnung allein ist normalerweise keine unterzeichnete Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG.

Achtung: Rechtsöffnung bedeutet nicht automatisch, dass jeder Einwand ausgeschlossen ist. Nach provisorischer Rechtsöffnung ist insbesondere die Aberkennungsklage zu beachten.

Art. 79–83 SchKG

3 · Fortsetzung verlangen

Ohne wirksamen Rechtsvorschlag oder nach dessen Beseitigung kann der Gläubiger die Fortsetzung verlangen: frühestens 20 Tage nach Zustellung, grundsätzlich innerhalb eines Jahres. Bestimmte Beseitigungsverfahren hemmen den Fristlauf.

Beispiel: Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt der Gläubiger die Fortsetzung; je nach Schuldner folgt Pfändung oder Konkurs.

Achtung: Die Betreibung läuft nicht automatisch weiter. Sonderwege, etwa Pfandverwertung, und die konkrete Betreibungsart beachten.

Art. 38 und 88 SchKG

Kurz prüfen: Du erhältst einen Zahlungsbefehl über eine bestrittene Forderung. Kannst du mit dem Rechtsvorschlag 20 Tage warten?

Nein. Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung zu erheben (Art. 74 SchKG). Die 20 Tage betreffen die Zahlungsfrist, nicht den Rechtsvorschlag.