Fristen & Gerichtsferien

ZGB · Vorlage von SwiLaGo

Fristenrechner

Fristdauer (Tage)
Verfahren

Gehört mein Fall hierhin?

Du hast einen Entscheid eines Gerichts oder einer Behörde erhalten.

  • Typische Fälle: Urteil im Miet- oder Lohnprozess, Einspracheentscheid einer Behörde, Beschwerde ans Bundesgericht.
  • Auch die Frist für eine Klage, eine Klageantwort oder eine Berufung gehört hierher.
  • Die Gerichtsferien unterbrechen die Frist – der Rechner hängt sie automatisch an.

Nicht sicher? In der Rechtsmittelbelehrung deines Briefs steht, welches Gesetz gilt. Im Zweifel «Zivil-/Verwaltungsverfahren» wählen.

Datum eingeben, um das Fristende zu berechnen.

Lernhilfe ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Kantonale Feiertage sind nicht alle erfasst; massgeblich sind Gesetz und Rechtsmittelbelehrung. Rechtsstand: 1. Juli 2026 (nächster Abgleich 1. Januar 2027).

Gerichtsferien (Fristenstillstand)

Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostersonntag
Sommer15. Juli – 15. August
Winter18. Dezember – 2. Januar

Gilt der Stillstand?

Ja: ordentliches/vereinfachtes Zivilverfahren (Art. 145 Abs. 1 ZPO), Bundesgericht (Art. 46 BGG), Bundesverwaltungsverfahren (Art. 22a VwVG; kantonal eigenes Recht prüfen).
Nein: summarisches Verfahren, Schlichtung (Art. 145 Abs. 2 ZPO), Strafverfahren (StPO), materielle Fristen wie Kündigungsanfechtung (Art. 273 OR) oder Ausschlagung (Art. 567 ZGB).

Betreibungsferien sind anders (SchKG)

7 Tage vor/nach Ostern und Weihnachten, 15.–31. Juli (Art. 56). Die Frist läuft weiter; endet sie in den Ferien, verlängert sie sich bis zum 3. Tag danach (Art. 63). Gerichtliche SchKG-Sachen (z. B. Rechtsöffnung) sind summarisch → kein ZPO-Stillstand.

Rechenschema

1. Zustelltag zählt nicht · 2. Stillstandstage überspringen · 3. Ende auf Sa/So/Feiertag → nächster Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) · 4. Eingabe bis 24.00 Uhr der Post übergeben (Art. 143 ZPO).

Beispiel

Zustellung 10. Juli, 30 Tage, ZPO: 11.–14. Juli = 4 Tage, Stillstand bis 15. August, ab 16. August 26 weitere Tage → 10. September.

Lernhilfe ohne Gewähr – massgebend ist der amtliche Gesetzestext (Fedlex).