Gesetzliche Erbfolge & Pflichtteile

ZGB · Vorlage von SwiLaGo

Grundsatz: Die nähere Parentel schliesst die entferntere aus (Art. 457–460 ZGB).

1. Parentel – Nachkommen (Art. 457)

Kinder zu gleichen Teilen; ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle.

2. Parentel – Eltern und deren Nachkommen (Art. 458)

Nur wenn keine Nachkommen da sind. Je ½ pro Elternteil; vorverstorbener Elternteil → dessen Nachkommen (Geschwister).

3. Parentel – Grosseltern und Nachkommen (Art. 459)

Erbrecht endet mit dem Stamm der Grosseltern (Art. 460).

Überlebender Ehegatte (Art. 462)

neben Nachkommen½
neben 2. Parentel¾
sonstalles

Pflichtteile (Art. 471, seit 2023)

Nachkommen½ des gesetzl. Erbteils
Ehegatte½ des gesetzl. Erbteils
Elternkein Pflichtteil mehr

Beispiel: Ehefrau + 2 Kinder → Ehefrau ½, Kinder je ¼. Pflichtteil Ehefrau ¼, je Kind ⅛; frei verfügbar ½.

Lernhilfe ohne Gewähr – massgebend ist der amtliche Gesetzestext (Fedlex).