ZGB · Vorlage von SwiLaGo
Grundsatz: Die nähere Parentel schliesst die entferntere aus (Art. 457–460 ZGB).
1. Parentel – Nachkommen (Art. 457)
Kinder zu gleichen Teilen; ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle.
2. Parentel – Eltern und deren Nachkommen (Art. 458)
Nur wenn keine Nachkommen da sind. Je ½ pro Elternteil; vorverstorbener Elternteil → dessen Nachkommen (Geschwister).
3. Parentel – Grosseltern und Nachkommen (Art. 459)
Erbrecht endet mit dem Stamm der Grosseltern (Art. 460).
Überlebender Ehegatte (Art. 462)
| neben Nachkommen | ½ |
| neben 2. Parentel | ¾ |
| sonst | alles |
Pflichtteile (Art. 471, seit 2023)
| Nachkommen | ½ des gesetzl. Erbteils |
| Ehegatte | ½ des gesetzl. Erbteils |
| Eltern | kein Pflichtteil mehr |
Beispiel: Ehefrau + 2 Kinder → Ehefrau ½, Kinder je ¼. Pflichtteil Ehefrau ¼, je Kind ⅛; frei verfügbar ½.
Lernhilfe ohne Gewähr – massgebend ist der amtliche Gesetzestext (Fedlex).