SchKG · Vorlage von SwiLaGo
Einleitungsverfahren
Betreibungsbegehren (Art. 67)
Gläubiger stellt es beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners.
Zahlungsbefehl (Art. 69)
Zahlungsfrist 20 Tage, Frist für Rechtsvorschlag 10 Tage.
Rechtsvorschlag? (Art. 74)
Ja → Gläubiger braucht Rechtsöffnung (provisorisch/definitiv, Art. 80 ff.) oder Anerkennungsklage. Nein → weiter.
Fortsetzung
Fortsetzungsbegehren (Art. 88)
Frühestens 20 Tage nach Zustellung, spätestens 1 Jahr.
Pfändung (Art. 89 ff.)
Normalfall. Verwertung, dann Verlustschein bei Ausfall.
Konkurs (Art. 159 ff.)
Bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern (Art. 39).
Achtung: Betreibungsferien statt Gerichtsferien (Art. 56 SchKG).
Lernhilfe ohne Gewähr – massgebend ist der amtliche Gesetzestext (Fedlex).