ZGB · Vorlage von SwiLaGo
1. Güterrecht zuerst
Bei Verheirateten: güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204 ff. ZGB; Vorschlag je hälftig, Art. 215). Erst danach steht der Nachlass fest.
2. Wer muss ausgleichen?
Nur gesetzliche Erben untereinander (Art. 626 Abs. 1). Fällt ein Erbe weg, trifft die Pflicht seine Nachfolger, z. B. Enkel (Art. 627).
3. Welche Zuwendung?
An Nachkommen von Gesetzes wegen: Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. (Art. 626 Abs. 2). Übrige Zuwendungen nur, wenn «auf Anrechnung» gegeben (Abs. 1).
4. Ausnahmen
Ausdrückliche Befreiung durch den Erblasser (Art. 626 Abs. 2) · übliche Gelegenheitsgeschenke (Art. 632) · Erziehung/Ausbildung nur, soweit über dem üblichen Mass (Art. 631 Abs. 1).
5. Wie ausgleichen?
Wahl des Erben: Einwerfen in Natur oder Anrechnung dem Wert nach (Art. 628 Abs. 1). Überschuss über den Erbteil: nicht auszugleichen, wenn Begünstigung gewollt (Art. 629) – Herabsetzung vorbehalten.
6. Welcher Wert?
Wert beim Tod des Erblassers; bei vorheriger Veräusserung der erzielte Erlös (Art. 630 Abs. 1).
7. Rechnen
Teilungsmasse = Nachlass + Vorempfänge → Erbteile berechnen → beim Empfänger den Vorempfang abziehen.
8. Pflichtteile verletzt?
Dann Herabsetzungsklage (Art. 522 ff., 527 Ziff. 1; Pflichtteile Art. 471).
Beispiel
Nachlass 200 000, zwei Kinder, A erhielt 40 000 Heiratsgut. Masse 240 000 → je 120 000. A erhält 80 000, B 120 000.
Lernhilfe ohne Gewähr – massgebend ist der amtliche Gesetzestext (Fedlex).