Todesfall & Scheidung – zuerst das Güterrecht, danach die Erbteilung.
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Anlass & Güterstand
Im Todesfall wird der Güterstand mit dem Tod aufgelöst (Art. 204 ZGB). Ein laufendes Scheidungsverfahren kann Sonderregeln auslösen.
Vereinfachte Lernhilfe, keine Rechtsberatung. Nicht berechnet: Ersatzforderungen und Mehrwertanteile (Art. 206/209), Hinzurechnungen (Art. 208), abweichende Eheverträge (Art. 216/217), besondere Vermögenszuteilung und weitere Sonderfälle. Ungeklärte Ansprüche können das Ergebnis erheblich verändern.
Massgebend ist das ZGB auf Fedlex (Art. 196 ff.). Didaktische Darstellung in Anlehnung an das Schema der Zürcher Notariate zum eidgenössischen Bundesrecht; fachliche Gegenlesung für persönliche Fälle empfohlen.
Kantonale Anlaufstellen – wo gilt es nachzufragen?
Das Güterrecht selbst ist eidgenössisches Recht (ZGB) und gilt in der ganzen Schweiz gleich. Unterschiede zeigen sich aber im Verfahren: zuständige Behörden, Formvorschriften, Gebühren und lokale Praxis bei der Auseinandersetzung.
Im Todesfall wendet man sich typischerweise an die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person – je nach Kanton ein Gericht, ein Notariat oder eine Verwaltungsbehörde (z. B. für den Erbschein). Bei einer Scheidung ist das Gericht am gemeinsamen Wohnsitz zuständig.
Im Zweifel lohnt sich eine Auskunft beim Notariat oder bei einer Rechtsberatungsstelle des Wohnsitzkantons. Diese Berechnung zeigt die eidgenössische Rechtslage; sie ersetzt keine kantonale Verfahrensprüfung.
Rechtsstand: 1. Juli 2026 (nächster Abgleich 1. Januar 2027).
Inventar, Belege und Vermögenszuordnung dokumentieren: MyLiGo. SwiLaGo berechnet den vereinfachten Fall.
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